Alleinarbeiterschutz: Was der Arbeitgeber tun muss – und was er belegen können muss
Alleinarbeit liegt vor, sobald jemand außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen arbeitet: die Reinigungskraft im leeren Bürogebäude, die Pflegekraft im Hausbesuch, der Pförtner in der Nachtschicht. Sie ist grundsätzlich erlaubt. Der Arbeitgeber muss sie aber in der Gefährdungsbeurteilung bewerten, geeignete Maßnahmen festlegen und beides dokumentieren. Diese Seite erklärt, was das konkret heißt, welche Gefährdungsstufe für welche Tätigkeit typisch ist und welchen Nachweis Behörde und Berufsgenossenschaft sehen wollen.
Das Wichtigste in Kürze
- Alleinarbeit ist erlaubt – aber sie muss in der Gefährdungsbeurteilung bewertet und dokumentiert sein (§§ 5, 6 ArbSchG).
- Die DGUV unterscheidet drei Gefährdungsstufen; bei „gering" reicht ein Meldesystem, ab „erhöht" braucht es mehr.
- Bei einer Besichtigung zählt der Nachweis: Beurteilung, Maßnahme und Beleg, dass sie im Alltag lief.
Anteil der Betriebe, die die Arbeitsschutzaufsicht jährlich besichtigt – 2022 laut Bundesarbeitsministerium, ab 2026 gesetzliche Mindestquote (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Was sich 2026 geändert hat
Zum Einordnen: 754.660 meldepflichtige Arbeitsunfälle zählte die gesetzliche Unfallversicherung 2024, davon 345 tödliche. Die entscheidende Frage ist nicht, ob etwas passiert, sondern ob es jemand bemerkt. (DGUV, Arbeitsunfallgeschehen 2024)
Was gilt
Alleinarbeit ist keine Ausnahme, sondern ein Gefährdungsfaktor, den die Gefährdungsbeurteilung erfassen muss (§ 5 ArbSchG, § 3 DGUV Vorschrift 1). Ergibt sie eine gefährliche Arbeit, sind zusätzliche technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen Pflicht (§ 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Die Beurteilung und die Maßnahmen müssen dokumentiert sein (§ 6 ArbSchG).
Was oft falsch läuft
Wer sagt „Bei uns arbeitet niemand allein", übersieht, dass schon eine Etage Abstand reicht. „Die melden sich per WhatsApp" lässt sich hinterher nicht belegen. Ob „keine gefährliche Arbeit" stimmt, entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern die dokumentierte Beurteilung. Eine typische Lücke ist nicht die fehlende Maßnahme, sondern der fehlende Nachweis, dass es sie gab.
Was Sie belegen müssen
Drei Dinge: dass die Alleinarbeit beurteilt wurde, welche Maßnahme daraus folgt, und dass diese Maßnahme im Alltag umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft wurde (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Bei einer Besichtigung zählt, was Sie an diesem Tag vorlegen können – nicht, was Sie danach zusammensuchen.
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Was Alleinarbeit ist und was nicht
Die Definition stammt aus der DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.7.2: Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht. Ob jemand zehn Minuten oder eine ganze Nachtschicht allein ist, spielt für die Einstufung keine Rolle – es spielt eine Rolle für die Gefährdung, und die wird gesondert bewertet.
Entscheidend ist das Kriterium „Ruf- und Sichtweite". Fünf Reinigungskräfte in einem Bürogebäude sind fünf Alleinarbeitende, wenn sie auf verschiedenen Etagen arbeiten. Zwei Pflegekräfte auf getrennten Stationen ebenso. Wer allein im Betrieb ist, aber ein Telefon in Reichweite hat, ist trotzdem Alleinarbeitender – das Telefon ist eine Maßnahme, keine Ausnahme von der Definition.
Kann während der Tätigkeit eine andere Person sehen oder hören, wenn etwas passiert?
Gemeint ist direkter Kontakt am selben Ort – ein Telefon oder Funkgerät in Reichweite zählt dabei nicht mit.
Welche Pflichten der Arbeitgeber hat
Alleinarbeit an sich ist kein Verstoß. Sie ist eine Situation, die der Arbeitgeber beurteilen muss. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt in § 5 die Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit, in § 6 ihre Dokumentation, in § 3 die Überprüfung der Maßnahmen auf Wirksamkeit. Die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert das für Alleinarbeit: § 3 verlangt, die mit ihr verbundenen Gefährdungen zu ermitteln; § 8 Abs. 2 verlangt bei gefährlicher Alleinarbeit über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen.
Was „geeignet" heißt, hängt von der Gefährdungsstufe ab. Genau das übersehen viele Betriebe: Sie fragen „Brauchen wir das?", statt zu fragen „Welche Stufe gilt bei uns?".
Die drei Gefährdungsstufen
Die DGUV Information 212-139 („Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen") unterscheidet drei Stufen. Maßstab ist, ob die Person nach einem Unfall noch selbst Hilfe rufen kann:
- Gering: Die Person bleibt handlungsfähig und kann einen Notruf absetzen. Geeignet sind alle Meldeeinrichtungen – Telefon, Mobiltelefon, zeitgesteuerte Kontrollanrufe, Meldesysteme mit festen Intervallen.
- Erhöht: Die Person ist nach einem Unfall möglicherweise nicht mehr handlungsfähig. Hier sieht die DGUV Personen-Notsignal-Anlagen (willensunabhängiger Alarm) oder eine zweite Person vor.
- Kritisch: Schwere Verletzungen mit sofortigem Hilfebedarf sind wahrscheinlich. Alleinarbeit ist dann nur mit Personen-Notsignal-Anlage zulässig – oder gar nicht.
Die Information enthält eine Orientierungstabelle, welche Tätigkeit typischerweise in welche Stufe fällt. Einige Beispiele daraus:
| Tätigkeit | Typische Gefährdungsstufe |
|---|---|
| Reinigungsfachkräfte | gering |
| Wachdienste, Empfangsbereich | gering |
| Pflege, ambulant | gering bis erhöht |
| Wachdienste, Revierdienst | erhöht |
| Notaufnahme Krankenhaus | erhöht bis kritisch |
| Taxi, Nachtschicht in gefährlichen Stadtvierteln | kritisch |
Diese Tabelle ist eine Orientierung, kein Ersatz für die eigene Beurteilung. Welche Stufe in Ihrem Betrieb gilt, ergibt Ihre Gefährdungsbeurteilung – und die sollte eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mittragen.
Was bei geringer Gefährdung reicht und was nicht
Für die Stufe „gering" verlangt die DGUV keine Personen-Notsignal-Anlage. Verlangt wird, dass die Person im Notfall Hilfe holen kann und dass jemand bemerkt, wenn sie es nicht mehr tut. Die Berufsgenossenschaften nennen dafür ausdrücklich organisatorische Meldesysteme: einen vereinbarten, in festen Zeitabständen wiederholten Anruf oder eine automatisierte Kontrollmeldung, deren Ausbleiben eine Reaktion auslöst (BG RCI, Praxishandbuch A 1.24; BGHM, Checkliste Alleinarbeit).
Was nicht reicht: eine WhatsApp-Gruppe, in die man sich „meldet, wenn man fertig ist". Nicht, weil das im Alltag nicht funktioniert, sondern weil niemand bemerkt, wenn die Meldung ausbleibt, und weil sich hinterher nicht belegen lässt, ob und wann kontrolliert wurde. Ein Meldesystem ohne Ausbleibe-Erkennung und ohne Protokoll ist keine Maßnahme im Sinne der Vorschrift, sondern eine Gewohnheit.
Für die Stufen „erhöht" und „kritisch" gilt das Gegenteil: Dort reicht ein Meldesystem nicht, weil die Person den Alarm möglicherweise nicht mehr selbst auslösen kann. Dann braucht es eine Personen-Notsignal-Anlage nach ASR A4.3 und DGUV Regel 112-139 – mit Hardware, die Bewegungslosigkeit oder Lage erkennt.
Sehen Sie in 30 Minuten, wie ein Meldesystem mit Nachweis an Ihrem eigenen Ablauf aussieht.
Demo anfragenWas eine Lösung für Alleinarbeit können muss
Unabhängig vom Anbieter lässt sich aus den Vorschriften ableiten, was eine Melde- und Kontrolllösung für die Stufe „gering" leisten muss:
- Ein festes Intervall, in dem sich die Person meldet. Das Intervall legt der Betrieb fest, nicht die Person.
- Erkennung des Ausbleibens, unabhängig davon, ob das Gerät noch funktioniert. Die Kontrolle muss auf der Gegenseite laufen, nicht nur auf dem Telefon.
- Eine Eskalation, die vorher festgelegt ist: wer wird wann informiert, und was passiert, wenn auch diese Person nicht reagiert.
- Ein SOS-Knopf für den Fall, dass die Person selbst Hilfe braucht, bevor das Intervall abläuft.
- Ein Protokoll mit Zeitstempeln für jede Schicht, jede Meldung und jeden Alarm. Es muss exportierbar sein, damit es bei einer Besichtigung vorgelegt werden kann.
- Datensparsamkeit: kein laufendes Tracking. Beschäftigtendaten dürfen nur erhoben werden, soweit sie für den Schutzzweck erforderlich sind (§ 26 BDSG, Art. 5 DSGVO) – eine Lösung, die dauerhaft ortet, wird von den Beschäftigten nicht genutzt und ist datenschutzrechtlich angreifbar.
Fehlt einer dieser Punkte, fehlt entweder der Schutz oder der Nachweis. Beides fällt bei einer Besichtigung auf.
Solavo ist für die Stufe „gering" genau entlang dieser sechs Punkte gebaut. → App und Dashboard ansehen
Was die Aufsicht sehen will
Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder mindestens fünf Prozent aller Betriebe jährlich besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG); 2022 waren es bundesweit 0,84 Prozent. Angerechnet werden nur Besichtigungen mit Systembewertung – geprüft wird also nicht ein einzelnes Dokument, sondern ob der Arbeitsschutz im Betrieb als System funktioniert: Gefährdungsbeurteilung, abgeleitete Maßnahmen, Umsetzung, Wirksamkeitskontrolle.
Für Alleinarbeit heißt das: Die Beurteilung muss vorliegen, die Maßnahme muss benannt sein, und es muss belegbar sein, dass sie gelaufen ist. Fehlt die Dokumentation, ist das bereits für sich ein Bußgeldtatbestand (§ 9 ArbStättV). Ordnet die Behörde Maßnahmen an und werden sie nicht umgesetzt, drohen bis zu 30.000 € (§ 25 ArbSchG) und bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung eine Strafe (§ 26 ArbSchG). Und im Ernstfall – wenn jemand verletzt wird und zu lange unbemerkt bleibt – entscheidet dieselbe Dokumentation darüber, ob Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft von grober Fahrlässigkeit ausgehen, mit Regress und persönlicher Verantwortung der Leitung (§§ 110, 111 SGB VII; §§ 222, 229 StGB).
So läuft das mit Solavo
Solavo ist eine Melde- und Kontrolllösung für Alleinarbeit der Gefährdungsstufe „gering". Die Person startet ihre Schicht in der App und bestätigt in dem Intervall, das der Betrieb festgelegt hat. Bleibt die Bestätigung aus, erkennt das der Server, auch wenn das Telefon aus ist, und alarmiert per SMS die Kontakte, die der Betrieb hinterlegt hat, Stufe für Stufe. Ein SOS-Knopf löst die Eskalation sofort aus. Schichten, Check-ins und Alarme werden automatisch mit Zeitstempel protokolliert und lassen sich als PDF oder Tabelle exportieren. Koordinaten werden nur übermittelt, wenn die Person selbst SOS auslöst; über den Link in der Alarm-SMS sehen die Kontakte bei jedem Alarm zusätzlich den hinterlegten Standort aus den Stammdaten – nie eine laufende Ortung, nie im Hintergrund.
Was Solavo nicht ist: eine Personen-Notsignal-Anlage. Für Tätigkeiten mit erhöhter oder kritischer Gefährdung sieht die DGUV Hardware mit willensunabhängigem Alarm vor. Und was Solavo nicht abnimmt: die Gefährdungsbeurteilung selbst. Sie bleibt Ihre Aufgabe. Solavo ist kein Notruf; alarmiert werden ausschließlich die Personen, die Ihr Betrieb hinterlegt hat.
Häufige Fragen
Sehen Sie es an Ihrem eigenen Ablauf.
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Weiterlesen
Wie die Beurteilung aufgebaut ist und was hinein muss, mit Muster-Vorlage zum Herunterladen.
Was die Gefährdungsstufe entscheidet, was „willensunabhängig" heißt, wo eine App reicht.
Seit Januar 2026 müssen mindestens fünf Prozent aller Betriebe jährlich besichtigt werden. Was sich damit ändert.
ArbSchG §§ 3, 5, 6, 13, 21, 22, 25, 26 ↗ · ArbStättV § 9 ↗ · DGUV Vorschrift 1 §§ 3, 8 ↗ · DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.7.2 ↗ · DGUV Information 212-139 ↗ · DGUV Regel 112-139 ↗ · ASR A4.3 ↗ · SGB VII §§ 110, 111 ↗ · BDSG § 26 ↗ · DSGVO Art. 5 ↗ · StGB §§ 222, 229 ↗ · BG RCI, Praxishandbuch A 1.24 ↗ · BGHM, Checkliste Alleinarbeit (06/2020) ↗ · BMAS, Zwischenbericht zur Kontrolldichte ↗
DGUV, Arbeitsunfallgeschehen 2024 ↗
Stand: 24. September 2026