solavo
Ratgeber · Notsignal-Anlage oder App

Personen-Notsignal-Anlage oder App? Die Gefährdungsstufe entscheidet – nicht der Anbieter

Wer nach Alleinarbeiterschutz sucht, findet zwei Lager: Hersteller von Personen-Notsignal-Anlagen, die sagen, ohne Sturzerkennung sei nichts rechtens – und App-Anbieter, die sagen, ein Smartphone reiche immer. Beides ist falsch, und beides ist verkaufsgetrieben. Die DGUV beantwortet die Frage nicht nach Technik, sondern nach Gefährdungsstufe: Kann die Person nach einem Unfall noch selbst Hilfe rufen? Diese Seite erklärt, was „willensunabhängiger Alarm" heißt, wann er Pflicht ist und wann ein Meldesystem ausreicht, mit den Fundstellen, an denen Sie das nachlesen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht Anlage oder App ist die Frage, sondern die Gefährdungsstufe: Kann die Person nach einem Notfall noch selbst Hilfe rufen?
  • Bei „gering" reichen Meldeeinrichtungen mit Intervall; ab „erhöht" verlangt die DGUV willensunabhängige Alarme oder eine zweite Person.
  • Ein Smartphone mit App ist keine Personen-Notsignal-Anlage im Sinne der DGUV Regel 112-139 – es sei denn als geprüfte PNA-11 mit Empfangszentrale.
3 Stufen

gering · erhöht · kritisch – die DGUV Information 212-139 macht die Wahl der Meldeeinrichtung an der Frage fest, ob die Person nach einem Notfall handlungsfähig bleibt. Die Stufen im Überblick

01

Was gilt

Bei geringer Gefährdung reicht laut DGUV eine Meldeeinrichtung, die die Person selbst bedient – Telefon, Mobiltelefon, zeitgesteuerte Kontrollmeldungen. Bei erhöhter oder kritischer Gefährdung sieht die DGUV Personen-Notsignal-Anlagen mit willensunabhängigem Alarm vor oder eine zweite Person (DGUV Information 212-139, DGUV Regel 112-139).

DGUV Information 212-139 ↗ · DGUV Regel 112-139 ↗

02

Was oft falsch läuft

Ein Betrieb kauft Notsignal-Geräte für Reinigungskräfte, weil ein Vertreter „Pflicht" gesagt hat. Die Geräte liegen nach vier Wochen in der Schublade, weil niemand sie tragen will. Ein anderer setzt eine WhatsApp-Gruppe für den Revierdienst ein, weil eine App-Werbung „reicht" gesagt hat. Er hat für die Stufe „erhöht" gar nichts. Beide haben Geld ausgegeben und keinen Nachweis.

03

Was Sie belegen müssen

Nicht, dass Sie das teuerste Gerät gekauft haben – sondern dass Ihre Gefährdungsbeurteilung eine Stufe ergeben hat und die gewählte Meldeeinrichtung zu dieser Stufe passt. Eine App für Stufe „gering" mit Protokoll ist ein besserer Nachweis als eine Notsignal-Anlage für Stufe „gering" ohne Beurteilung.

ArbSchG §§ 3, 5, 6 ↗

Ihre Beurteilung sagt „gering"? → So läuft ein Meldesystem mit Solavo

Willensabhängig oder willensunabhängig: der Kern der Frage

Jede Meldeeinrichtung für Alleinarbeit gehört zu einer von zwei Sorten. Willensabhängig heißt: Die Person löst den Alarm selbst aus – drückt einen Knopf, wählt eine Nummer, bestätigt ein Intervall. Willensunabhängig heißt: Das Gerät löst den Alarm aus, ohne dass die Person etwas tut – weil es Bewegungslosigkeit, eine liegende Position oder das Ausbleiben einer Reaktion erkennt.

Die DGUV Regel 112-139 beschreibt die Alarmarten einer Personen-Notsignal-Anlage: den willensabhängigen Alarm (Knopf), den Lagealarm (Gerät liegt waagerecht), den Ruhealarm (keine Bewegung über eine bestimmte Zeit), den Zeitalarm (keine Quittierung innerhalb eines Intervalls), den Fluchtalarm (schnelle Bewegung) und den Verlustalarm (Gerät entfernt sich von der Person). Eine Notsignal-Anlage nach DIN VDE V 0825-11 kombiniert mehrere davon und läuft über eine Empfangszentrale, die den Alarm entgegennimmt.

Wichtig für die App-Frage: Die DGUV Regel 112-139 gilt ausdrücklich nicht für Mobiltelefone, die als Sende- und Empfangsgeräte für den Nachrichtenverkehr dienen. Ein Smartphone mit App ist also keine Personen-Notsignal-Anlage im Sinne der Regel – es sei denn, das System ist als PNA-11 nach DIN VDE V 0825-11 ausgelegt und erfüllt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen der Regel insgesamt, einschließlich einer Empfangszentrale, die Hilfsmaßnahmen unverzüglich einleitet.

Der Unterschied ist entscheidend, weil er die Frage beantwortet: Was passiert, wenn die Person bewusstlos ist? Ein willensabhängiges System schweigt – bis das nächste Intervall abläuft. Ein willensunabhängiges System meldet innerhalb von Sekunden.

Was die DGUV für welche Stufe vorsieht

Die DGUV Information 212-139 („Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen") ordnet die Meldeeinrichtung der Gefährdungsstufe zu, die die Gefährdungsbeurteilung ergibt:

  • Gering – die Person bleibt nach einem denkbaren Unfall handlungsfähig und kann selbst Hilfe rufen. Alle Meldeeinrichtungen sind geeignet: Festnetz, Mobiltelefon, Sprechfunk, zeitgesteuerte Kontrollanrufe, Meldesysteme mit festem Intervall. Ein willensunabhängiger Alarm ist nicht vorgeschrieben.
  • Erhöht – die Person könnte nach einem Unfall nicht mehr handlungsfähig sein. Vorgesehen sind Personen-Notsignal-Anlagen oder eine zweite Person. Ein willensabhängiges System allein reicht nicht.
  • Kritisch – schwere Verletzungen mit sofortigem Hilfebedarf sind wahrscheinlich. Alleinarbeit ist nur mit Personen-Notsignal-Anlage zulässig oder gar nicht.

Beispiele aus der Tabelle der DGUV Information: Reinigungsfachkräfte und Wachdienste im Empfangsbereich sind typischerweise „gering", Revierdienste und spezielle Sozialarbeit „erhöht", Nachtschichten im Taxi in gefährlichen Stadtvierteln „kritisch". Die ambulante Pflege liegt bei „gering bis erhöht" – je nach Einsatz.

Wie das in der Praxis aussieht und warum dort auch Solavo nicht die Antwort ist, zeigt exemplarisch die Seite zu Labor und Werkstatt.

Was das für die Entscheidung heißt

Die Frage lautet also nicht „Anlage oder App?", sondern: Welche Stufe ergibt unsere Gefährdungsbeurteilung – und passt die Meldeeinrichtung dazu?

Für die Stufe „gering" ist eine Personen-Notsignal-Anlage nicht falsch, aber unverhältnismäßig: Sie kostet pro Gerät mehrere hundert Euro, braucht Ladeplätze, Prüfintervalle, eine Empfangszentrale und die Bereitschaft der Beschäftigten, ein zusätzliches Gerät zu tragen. In der Praxis scheitert sie genau daran. Geräte, die nicht getragen werden, schützen niemanden und erzeugen keinen Nachweis. Ein Meldesystem mit festem Intervall, Erkennung des Ausbleibens auf der Gegenseite, Eskalation und Protokoll erfüllt die Anforderung der Stufe „gering".

Für die Stufe „erhöht" ist eine App ohne willensunabhängigen Alarm nicht ausreichend – egal, was ihr Anbieter schreibt. Wer dort ein reines Intervall-System einsetzt, hat eine Maßnahme, die zur falschen Stufe gehört. Das fällt bei einer Besichtigung auf, und es fällt vor allem dann auf, wenn etwas passiert.

Ihre Beurteilung sagt „gering"? Sehen Sie in 30 Minuten, wie ein Meldesystem mit Nachweis an Ihrem Ablauf aussieht.

Demo anfragen

Wer die Stufe festlegt – und wer nicht

Die Gefährdungsstufe legt die Gefährdungsbeurteilung fest (§ 5 ArbSchG, § 3 DGUV Vorschrift 1), erstellt vom Arbeitgeber mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Nicht der Anbieter. Nicht der Vertreter. Auch nicht diese Seite. Ein Anbieter, der Ihnen sagt, welche Stufe bei Ihnen gilt, verkauft – er beurteilt nicht.

Was ein Anbieter leisten kann: transparent sagen, für welche Stufe seine Lösung gebaut ist. Wer das nicht tut, verkauft entweder zu viel oder zu wenig.

Checkliste: Passt die Meldeeinrichtung zur Stufe?

  1. Liegt eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vor, die die Alleinarbeit bewertet und eine Stufe nennt? Wenn nein: Das ist der erste Schritt, vor jeder Anschaffung.
  2. Bei „gering": Hat das System ein festes Intervall, erkennt es das Ausbleiben unabhängig vom Gerät, eskaliert es vorher festgelegt, und protokolliert es mit Zeitstempeln? Dann passt es.
  3. Bei „erhöht": Hat das System einen willensunabhängigen Alarm (Lage-, Ruhe- oder Zeitalarm mit automatischer Auslösung) und eine Stelle, die den Alarm entgegennimmt? Wenn nein: Es passt nicht, unabhängig vom Preis.
  4. Bei „kritisch": Ist die Alleinarbeit überhaupt zulässig? Wenn ja: Personen-Notsignal-Anlage nach DIN VDE V 0825-11, geprüft und dokumentiert.
  5. In allen Stufen: Wird das System tatsächlich genutzt? Eine Maßnahme, die in der Schublade liegt, ist keine Maßnahme.

Solavo ist ein Meldesystem für die Stufe „gering": Punkt 2 dieser Liste, nicht mehr und nicht weniger. → App und Dashboard ansehen

Checkliste

Welche Stufe hat Ihre Gefährdungsbeurteilung ergeben?

Das legt allein Ihre Beurteilung fest. Dieses Tool übernimmt die Stufe nur, es bestimmt sie nicht.

So läuft das mit Solavo

Solavo ist ein willensabhängiges Meldesystem für Alleinarbeit der Gefährdungsstufe „gering": Schicht starten, im festgelegten Intervall bestätigen, bei Bedarf SOS. Das Ausbleiben einer Bestätigung erkennt der Server, nicht das Telefon, und die Eskalation läuft per SMS an die Kontakte, die der Betrieb hinterlegt hat. Schichten, Check-ins und Alarme werden automatisch mit Zeitstempel protokolliert und lassen sich als PDF oder Tabelle exportieren.

Was Solavo nicht hat: einen willensunabhängigen Alarm. Keine Sturzerkennung, keinen Lage- oder Ruhealarm, keine Empfangszentrale. Für Tätigkeiten der Stufe „erhöht" oder „kritisch" sieht die DGUV Personen-Notsignal-Anlagen vor. Dafür ist Solavo nicht gebaut, und wir sagen das lieber hier als nach einem Vorfall. Solavo ist kein Notruf; alarmiert werden ausschließlich die Personen, die Ihr Betrieb hinterlegt hat.

App und Dashboard ansehen · Preise

Häufige Fragen

Erst die Stufe, dann die Lösung.

Wenn Ihre Beurteilung „gering" ergibt: In 30 Minuten zeigen wir Schichtstart, ausbleibenden Check-in, Eskalation und Nachweis an Ihrem eigenen Ablauf, unverbindlich. Wenn sie „erhöht" ergibt, sagen wir Ihnen das auch.

Rechtsgrundlagen

ArbSchG §§ 3, 5, 6, 22 ↗ · DGUV Vorschrift 1 §§ 3, 8 ↗ · DGUV Information 212-139 ↗ · DGUV Regel 112-139, Abschnitt 1.2 und 2 ↗ · DIN VDE V 0825-11 (Norm, kostenpflichtig) · ASR A4.3 ↗

Stand: 24. September 2026