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Ratgeber · Alleinarbeit in der Nachtschicht

Alleinarbeit in der Nachtschicht: Dieselbe Arbeit, ein anderes Risiko

Die Reinigungskraft, die um 21 Uhr das Bürogebäude betritt, macht dieselbe Arbeit wie ihre Kollegin um 7 Uhr – und ist trotzdem anders gefährdet. Nachts ist niemand im Gebäude, der einen Sturz bemerkt, die Rufbereitschaft schläft, und bis Hilfe kommt, dauert es länger. Die DGUV berücksichtigt das in der Gefährdungsstufe, das Arbeitszeitgesetz mit eigenen Regeln für Nachtarbeit. Diese Seite erklärt, was sich nachts ändert, wie das in die Gefährdungsbeurteilung gehört und was ein Betrieb belegen muss, wenn nachts jemand allein ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieselbe Tätigkeit, andere Gefährdung: Nachts bemerkt niemand ein Ausbleiben, und Hilfe braucht länger.
  • Nachtzeit ist 23 bis 6 Uhr (§ 2 ArbZG); für Nachtarbeitende gelten eigene Schutzregeln (§ 6 ArbZG).
  • Eine Meldekette, die nachts ins unbesetzte Büro läuft, ist keine Maßnahme – sie muss eine Rufbereitschaft erreichen.
23 – 6 Uhr

Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (in Bäckereien und Konditoreien 22 – 5 Uhr). Wer mehr als zwei Stunden davon arbeitet, leistet Nachtarbeit – mit eigenen Schutzvorschriften. Was Alleinarbeit grundsätzlich verlangt

Zum Einordnen: Knapp 4 Millionen Erwerbstätige leisten Nachtarbeit: 9,3 Prozent aller Erwerbstätigen arbeiten zumindest gelegentlich zwischen 23 und 6 Uhr. (Destatis, Zahl der Woche 13/2026)

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Was gilt

Für Nachtarbeit verlangt § 6 ArbZG, dass die Arbeitszeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen menschengerecht gestaltet wird, und gibt Nachtarbeitenden Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung. Für die Alleinarbeit gilt zusätzlich: Die Gefährdungsbeurteilung muss die Nachtsituation gesondert bewerten (§ 5 ArbSchG) – die Zeit bis zur Hilfe ist nachts ein anderes Kriterium als tagsüber.

ArbZG §§ 2, 6 ↗ · ArbSchG § 5 ↗

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Was oft falsch läuft

Die Gefährdungsbeurteilung wird einmal für die Tätigkeit „Reinigung Bürogebäude" gemacht und gilt dann für alle Schichten. Dass nachts kein Kollege, kein Hausmeister und kein Mieter im Gebäude ist, steht nirgends. Und die Meldeeinrichtung, die tagsüber funktioniert („Sie ruft im Büro an"), läuft nachts ins Leere, weil das Büro nicht besetzt ist.

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Was Sie belegen müssen

Dass die Nachtschicht in der Beurteilung als eigene Situation bewertet wurde, welche Meldeeinrichtung dafür festgelegt ist, wer nachts das Ausbleiben einer Meldung bemerkt – und ein Protokoll, das zeigt, dass es an diesem Abend funktioniert hat. Bei einem Vorfall um 23:40 Uhr zählt, wer um 23:55 Uhr informiert war.

ArbSchG §§ 3, 6 ↗

Sie brauchen ein Meldesystem, das nachts jemanden erreicht? → So läuft das mit Solavo

Warum die Nacht die Gefährdungsstufe verändert

Die DGUV Information 212-139 macht die Gefährdungsstufe an zwei Fragen fest: Wie wahrscheinlich ist ein Notfall, und bleibt die Person danach handlungsfähig? Beide Fragen fallen nachts anders aus.

Die Wahrscheinlichkeit steigt: Müdigkeit erhöht das Unfallrisiko, und in leeren Gebäuden, auf leeren Parkplätzen und in dunklen Zufahrten kommen Gefährdungen hinzu, die tagsüber nicht bestehen – Übergriffe, Einbrüche, Stürze in unbeleuchteten Bereichen. Die DGUV selbst zeigt das in ihrer Tabelle: Taxifahrten in der Tagesschicht im Landkreis stuft sie als „gering" ein, Taxifahrten in der Nachtschicht in gefährlichen Stadtvierteln als „kritisch". Gleiche Tätigkeit, andere Stufe.

Und die Zeit bis zur Hilfe verlängert sich: Tagsüber bemerkt ein Kollege, ein Kunde oder ein Mieter innerhalb von Minuten, dass jemand liegt. Nachts bemerkt es niemand – bis zur nächsten Meldung, bis zur nächsten Schicht, bis zum nächsten Morgen. Für die Gefährdungsstufe zählt nicht nur, ob die Person nach einem Unfall noch selbst Hilfe rufen könnte, sondern auch, wie lange sie unbemerkt bliebe, wenn sie es nicht kann.

Was das Arbeitszeitgesetz verlangt

§ 2 Abs. 3 ArbZG definiert die Nachtzeit als die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst; Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Jahr.

§ 6 ArbZG verlangt, die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, gibt ihnen das Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und danach in regelmäßigen Abständen, und begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden mit Ausgleich. Das sind Arbeitszeitregeln, keine Alleinarbeitsregeln – aber sie zeigen, dass der Gesetzgeber Nachtarbeit als eigene Belastung sieht. Wer sie in der Gefährdungsbeurteilung als Tagesarbeit behandelt, übersieht das.

Die Meldeeinrichtung, die nachts nicht funktioniert

Ein typischer Fehler bei nächtlicher Alleinarbeit ist nicht die fehlende Maßnahme, sondern eine Maßnahme, die für den Tag gebaut wurde. „Sie ruft im Büro an" – das Büro ist nachts nicht besetzt. „Sie meldet sich beim Objektleiter" – der schläft. „Sie hat das Diensthandy" – und wen ruft sie an, wenn sie um 2 Uhr gestürzt ist und niemand abnimmt?

Eine Meldeeinrichtung für die Nacht muss drei Dinge leisten, die tagsüber selbstverständlich sind: Sie muss das Ausbleiben einer Meldung erkennen, ohne dass jemand wach dafür sitzt. Sie muss eine Person erreichen, die nachts tatsächlich reagiert: eine Rufbereitschaft, ein Bereitschaftsdienst, notfalls die Geschäftsführung. Und sie muss das alles so protokollieren, dass am nächsten Morgen nachvollziehbar ist, was wann passiert ist.

Ein Betrieb, der nachts Alleinarbeit hat und keine Rufbereitschaft, hat keine Meldeeinrichtung – er hat nur ein Telefon.

Sehen Sie in 30 Minuten an Ihrem eigenen Ablauf, wie eine Eskalation aussieht, die um 2 Uhr jemanden alarmiert.

Demo anfragen

Checkliste: Ist die Nachtschicht in Ihrer Beurteilung angekommen?

  1. Steht die Nachtschicht als eigene Situation in der Gefährdungsbeurteilung, mit eigener Stufe, nicht als Anhang der Tagestätigkeit?
  2. Ist die Zeit bis zur Hilfe bewertet? Wer bemerkt nachts, dass jemand nicht mehr reagiert, und wie lange dauert es, bis jemand vor Ort ist?
  3. Gibt es nachts eine Rufbereitschaft, die im Meldesystem hinterlegt ist, und weiß sie, dass sie hinterlegt ist?
  4. Erkennt das Meldesystem das Ausbleiben selbst, oder setzt es voraus, dass jemand wach ist und hinsieht?
  5. Sind Wege und Zugänge bewertet – Parkplatz, Zufahrt, Beleuchtung, Schließen und Öffnen des Gebäudes allein?
  6. Kennt die Person die Meldeeinrichtung – unterwiesen, geübt, nicht nur ausgehändigt (§ 12 ArbSchG)?
  7. Gibt es ein Protokoll, das zeigt, dass die Maßnahme in dieser Nacht gelaufen ist?

Für die Punkte 3, 4 und 7 ist Solavo gebaut: Eskalation zu einer hinterlegten Rufbereitschaft, Erkennung auf dem Server, Protokoll mit Zeitstempel. → App und Dashboard ansehen

So läuft das mit Solavo

Die Person startet ihre Nachtschicht in der App und bestätigt im Intervall, das der Betrieb für die Nacht festgelegt hat (kürzer als tagsüber, wenn die Beurteilung das ergibt). Bleibt die Bestätigung aus, erkennt das der Server, nicht ein wacher Mensch: Erinnerung, Kulanzzeit, dann SMS an die erste Stufe der Eskalationskette – die Rufbereitschaft, die der Betrieb für die Nacht hinterlegt hat, und wenn die nicht übernimmt, die nächste Stufe. Ein SOS-Knopf löst die Kette sofort aus. Schichten, Check-ins, Alarme und Übernahmen werden automatisch mit Zeitstempel protokolliert. Am Morgen steht fest, was um 2 Uhr passiert ist.

Was Solavo nicht ist: eine Personen-Notsignal-Anlage mit willensunabhängigem Alarm. Ergibt Ihre Beurteilung für die Nachtschicht die Stufe „erhöht" (etwa wegen Überfallrisiko oder weil die Person nach einem Vorfall nicht mehr handlungsfähig wäre), sieht die DGUV dafür Hardware vor. Solavo ist kein Notruf; alarmiert werden ausschließlich die Personen, die Ihr Betrieb hinterlegt hat.

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Häufige Fragen

Nachts muss es jemand bemerken.

In 30 Minuten zeigen wir, wie Schichtstart, ausbleibende Bestätigung und Eskalation zur Rufbereitschaft an Ihrem eigenen Nachtablauf aussehen, unverbindlich.