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Ratgeber · Kontrollquote 2026

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Seit Anfang 2026 gilt in Deutschland eine verbindliche Mindestbesichtigungsquote im Arbeitsschutz. Für Betriebe bedeutet das: Die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle vervielfacht sich – und geprüft wird auch dann, wenn nie etwas passiert ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1. Januar 2026 müssen die Behörden jährlich mindestens 5 % aller Betriebe besichtigen – 2022 waren es 0,84 %.
  • Angerechnet werden nur Besichtigungen mit Systembewertung: Beurteilung, Maßnahmen, Umsetzung, Wirksamkeit.
  • Was heute nicht dokumentiert wird, lässt sich zum Termin nicht nachholen.
0,84 % → 5 %

Anteil der Betriebe, die die Arbeitsschutzaufsicht jährlich besichtigt – 2022 laut BMAS-Zwischenbericht, seit dem 1. Januar 2026 gesetzliche Mindestquote (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Rechnerisch: im Schnitt alle 20 Jahre statt früher deutlich seltener. Was Alleinarbeiterschutz insgesamt verlangt

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Was gilt

Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jährlich mindestens fünf Prozent der Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Angerechnet werden Besichtigungen mit Systembewertung – geprüft wird also nicht ein einzelnes Dokument, sondern ob der Arbeitsschutz als System funktioniert: Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen, Umsetzung, Wirksamkeitskontrolle.

ArbSchG § 21 im Original ↗

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Was oft falsch läuft

„Uns hat noch nie jemand kontrolliert" – das war bei 0,84 Prozent im Jahr auch wahrscheinlich, und genau diese Wahrscheinlichkeit hat der Gesetzgeber versechsfacht. Und wer die Unterlagen erst zusammensucht, wenn die Ankündigung kommt, stellt fest, dass sich eine Wirksamkeitskontrolle nicht rückwirkend dokumentieren lässt: Protokolle, die es nicht gab, kann man nicht nachreichen.

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Was Sie belegen müssen

Das System, nicht das Blatt: die Gefährdungsbeurteilung je Tätigkeit, die daraus abgeleiteten Maßnahmen, den Beleg der Umsetzung im Alltag und die Überprüfung der Wirksamkeit (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Für Alleinarbeit heißt das: Beurteilung mit Stufe, Meldeeinrichtung, laufendes Protokoll.

ArbSchG § 3 im Original ↗

Sie wollen den Nachweis, bevor jemand fragt? → So läuft das mit Solavo

Fünf Prozent statt 0,84

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist bereits 2021 in Kraft getreten und verankert in § 21 Abs. 1a Arbeitsschutzgesetz erstmals eine Mindestbesichtigungsquote für die staatliche Arbeitsschutzaufsicht: Mindestens fünf Prozent aller Betriebe müssen pro Jahr besichtigt werden. Von dieser Quote darf kein Bundesland abweichen.

Nach einer mehrjährigen Übergangsphase, in der die Bundesländer ihre Kontrolldichte schrittweise erhöhen sollten, gilt diese Quote seit dem 1. Januar 2026 verbindlich.

Zuvor lag die Kontrolldichte nach dem Zwischenbericht des Bundesarbeitsministeriums bundesweit bei 0,84 Prozent (2022) – mit großen Unterschieden zwischen den Bundesländern. Bezogen auf die rund 2,2 Millionen Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die der Quote zugrunde liegen, bedeutet das: statt rund 18.000 Besichtigungen im Jahr 2022 künftig rund 110.000 pro Jahr.

Kein Zufallsprinzip

Die Aufsichtsbehörden verfolgen bei der Auswahl einen risikoorientierten Ansatz. Bewertet werden unter anderem die Unternehmensgröße, die Risikoklasse der Branche, die Häufigkeit gemeldeter Arbeitsunfälle und Auffälligkeiten aus früheren Prüfungen. Auch Hinweise von Beschäftigten können eine Prüfung auslösen.

Ein verbreitetes Missverständnis: Die Aufsicht kommt nicht erst nach einem Unfall. Behörden können den Arbeitsschutz jederzeit und ohne konkreten Anlass überprüfen (§ 22 ArbSchG).

Nicht das Vorhandensein, sondern die Auffindbarkeit

Auf die Quote angerechnet werden nur sogenannte Besichtigungen mit Systembewertung: Geprüft wird nicht, ob einzelne Nachweise existieren, sondern das betriebliche Sicherheitsmanagement insgesamt – einschließlich der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Umsetzung. Entscheidend ist dabei weniger, ob ein Dokument irgendwo abgelegt ist, sondern ob es im Prüfungsmoment vorgelegt werden kann.

Für Betriebe mit alleinarbeitenden Mitarbeitenden heißt das konkret: Die Gefährdungsbeurteilung muss vorliegen, die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen müssen benannt sein – und es muss belegbar sein, dass diese Maßnahmen im Alltag umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft wurden (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

Sehen Sie in 30 Minuten, wie ein laufender Nachweis aussieht: Beurteilung, Maßnahme, Protokoll an Ihrem eigenen Ablauf.

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Es kann mehr werden

Laut Gesetzesbegründung soll 2027 auf Basis der bis dahin erreichten Kontrolldichte über eine weitere Anhebung der Quote entschieden werden.

Wie Solavo den Nachweis für diese Prüfung liefert, sehen Sie unter App & Dashboard; die Pakete stehen unter Preise.

Fünf Fragen, bevor die Behörde sie stellt

  1. Liegt die Gefährdungsbeurteilung vor – je Tätigkeit, aktuell, mit Datum der letzten Überprüfung (§§ 5, 6 ArbSchG)?
  2. Kommt Alleinarbeit darin vor, je Ort und Zeit, mit Stufe und benannter Meldeeinrichtung?
  3. Lässt sich die Umsetzung belegen – Protokolle, Unterweisungsnachweise, keine Lücken zwischen Papier und Alltag?
  4. Ist die Wirksamkeit geprüft – und steht das Ergebnis irgendwo (§ 3 Abs. 1 ArbSchG)?
  5. Sind die Unterlagen an einem Tag greifbar oder verteilt auf Ordner, Postfächer und Köpfe?

Für die Punkte 3 und 5 liefert Solavo bei Alleinarbeit den laufenden Teil: Intervall, Eskalation und Protokoll entstehen im Betrieb, nicht nachträglich. → App und Dashboard ansehen

So läuft das mit Solavo

Eine Besichtigung fragt bei Alleinarbeit nach drei Dingen: der Beurteilung, der Maßnahme und dem Beleg, dass sie läuft. Die ersten beiden sind Ihre Dokumente. Das dritte entsteht in Solavo von selbst: Schichten, Check-ins im festgelegten Intervall, Alarme und Übernahmen werden automatisch mit Zeitstempel protokolliert und lassen sich je Standort als PDF oder Tabelle exportieren. Bleibt eine Bestätigung aus, erkennt das der Server und alarmiert per SMS die Eskalationskette, die Ihr Betrieb hinterlegt hat; ein SOS-Knopf löst sie sofort aus. Koordinaten werden nur übermittelt, wenn die Person selbst SOS auslöst; über den Link in der Alarm-SMS sehen die Kontakte bei jedem Alarm zusätzlich den hinterlegten Standort aus den Stammdaten – nie eine laufende Ortung, nie im Hintergrund.

Was Solavo nicht abnimmt: die Gefährdungsbeurteilung und die übrigen Felder des Arbeitsschutzsystems. Solavo belegt die Alleinarbeits-Maßnahme, nicht den ganzen Betrieb. Was Solavo nicht ist: eine Personen-Notsignal-Anlage für die Stufen „erhöht" und „kritisch", und kein Notruf – alarmiert werden ausschließlich die hinterlegten Kontakte.

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Häufige Fragen

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