Wann ist Alleinarbeit verboten? Selten – aber dann ohne Ausnahme
Alleinarbeit ist in Deutschland grundsätzlich zulässig. Sie ist eine Situation, die der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung bewerten muss – kein Verstoß. Verboten ist sie nur bei Tätigkeiten, für die Vorschriften der Berufsgenossenschaften oder des Staates ausdrücklich eine zweite Person verlangen, weil eine Verletzung sofortige Hilfe nötig machen würde. Diese Seite listet die Fälle, nennt die Fundstellen und erklärt, was für alle anderen Betriebe gilt, bei denen nichts verboten, aber alles zu beurteilen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Alleinarbeit ist grundsätzlich zulässig – verboten ist sie nur bei Tätigkeiten, für die Vorschriften eine zweite Person verlangen.
- Typische Fälle: Behälter und enge Räume, Arbeiten unter Spannung, Atemschutzeinsätze, Motorsägearbeiten.
- „Nicht verboten" heißt nicht „nichts zu tun": Für alle übrige Alleinarbeit gilt die Beurteilungspflicht.
im Arbeitsschutzgesetz selbst. Die Verbote stehen in Unfallverhütungsvorschriften und DGUV-Regeln für einzelne gefährliche Tätigkeiten – nicht im ArbSchG, das nur die Beurteilung verlangt. Die Pflichten für alle anderen
Was gilt
Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, die die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht. Das ist der Maßstab, den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen anlegen. Wo das der Fall ist, schreiben die einschlägigen DGUV-Regeln eine zweite Person, einen Sicherungsposten oder eine ständige Überwachung vor – unabhängig davon, wie erfahren die Person ist.
Was oft falsch läuft
Zwei Fehler, in beide Richtungen. Der eine: „Das haben wir immer allein gemacht" – bei einer Tätigkeit, für die eine zweite Person vorgeschrieben ist. Der andere: „Alleinarbeit ist verboten, also brauchen wir eine zweite Person für alles" – und der Betrieb stellt Reinigung oder Nachtdienst doppelt, obwohl eine Meldeeinrichtung reicht. Beides kommt daher, dass niemand die Gefährdungsbeurteilung gemacht hat.
Was Sie belegen müssen
Für die verbotenen Fälle: dass die zweite Person oder der Sicherungsposten tatsächlich eingesetzt war (Dienstplan, Betriebsanweisung, Unterweisung). Für alle anderen Fälle: dass die Alleinarbeit beurteilt wurde, welche Stufe sie hat und welche Meldeeinrichtung daraus folgt (§§ 5, 6 ArbSchG). In beiden Fällen ist die Dokumentation das, was bei einer Besichtigung zählt.
Nichts davon trifft auf Ihren Betrieb zu? → Dann gilt die Beurteilungspflicht
Der Maßstab: Braucht eine Verletzung sofort eine zweite Person?
Die DGUV Regel 100-001 („Grundsätze der Prävention") unterscheidet in Abschnitt 2.7 zwischen gefährlichen Arbeiten und Alleinarbeit. Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist. Trifft gefährliche Arbeit mit Alleinarbeit zusammen, verlangt die DGUV Vorschrift 1 in § 8 Abs. 2 zusätzliche Personenschutzmaßnahmen.
Für eine Gruppe von Tätigkeiten reicht das nicht: Wenn eine Verletzung so schwer sein kann, dass die Person selbst mit Notsignal-Anlage nicht rechtzeitig gerettet würde, ist Alleinarbeit ausgeschlossen. Die BGHM formuliert es in ihrer Checkliste so: Ist eine Risikominimierung nicht möglich, ist Alleinarbeit selbst unter Verwendung einer Personen-Notsignal-Anlage nicht zulässig. Das ist die Grenze zwischen „erhöht" und „nicht zulässig".
Die Fälle, in denen Alleinarbeit ausgeschlossen ist
Die Verbote stehen nicht an einer Stelle, sondern in den Vorschriften und Regeln für die jeweilige Tätigkeit. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen fassen sie in ihren Praxishilfen zusammen. Typische Fälle:
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen. Wer in ein Silo einsteigt oder in einem engen Raum arbeitet, braucht einen Sicherungsposten außerhalb, der Kontakt hält und Hilfe holen kann (DGUV Regel 113-004). Die BGN nennt das Einsteigen und Einfahren in Silos sowie das Arbeiten in engen Räumen und Behältern ausdrücklich als Verbotsfälle.
Arbeiten mit Atemschutz gegen gefährliche Atmosphäre. Bei Einsätzen mit Atemschutzgeräten in Bereichen, in denen die Atmosphäre nicht atembar sein kann, ist ein Sicherungsposten vorgeschrieben (DGUV Regel 112-190).
Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen. Für Arbeiten unter Spannung sehen die Vorschriften der Elektrotechnik eine zweite Person vor, die den Stromkreis abschalten und Erste Hilfe leisten kann (DGUV Vorschrift 3, DGUV Regel 103-011).
Motorsägearbeiten und Fällarbeiten. Forstliche Arbeiten mit Motorsäge, insbesondere das Fällen von Bäumen, dürfen nicht allein ausgeführt werden (DGUV Regel 114-018).
Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen. Schweißen, Schneiden oder Trennen in Bereichen mit Explosionsgefahr verlangen einen Brandposten und damit eine zweite Person.
Arbeiten mit Absturzgefahr ohne kollektiven Schutz. Wo nur persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt wird, muss eine Rettung innerhalb kurzer Zeit gesichert sein – was in der Praxis eine zweite Person voraussetzt, weil ein im Gurt hängender Mensch innerhalb von Minuten gerettet werden muss.
Diese Liste ist eine Orientierung, keine abschließende Aufzählung. Welche Vorschrift für Ihre Tätigkeit gilt, sagt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Branche.
Was daraus für alle anderen Betriebe folgt
Keiner der genannten Fälle betrifft die Reinigungskraft im Bürogebäude, die Pflegekraft im Hausbesuch, den Pförtner am Empfang oder die Verwaltungskraft, die abends allein im Büro sitzt. Für diese Tätigkeiten ist Alleinarbeit zulässig. Was für sie gilt, ist die Beurteilungspflicht: Die Gefährdungsbeurteilung muss die Alleinarbeit erfassen, eine Gefährdungsstufe ergeben und eine Meldeeinrichtung festlegen (§ 5 ArbSchG, § 3 DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 212-139).
Ein typischer Fehler ist, „nicht verboten" mit „nichts zu tun" zu verwechseln. Alleinarbeit ist erlaubt – dokumentiert beurteilt und abgesichert. Ohne Dokumentation ist nicht die Alleinarbeit der Verstoß, sondern die fehlende Beurteilung (§ 6 ArbSchG, § 9 ArbStättV).
Ihre Tätigkeit ist nicht verboten, sondern zu beurteilen? Sehen Sie in 30 Minuten, wie ein Meldesystem mit Nachweis an Ihrem Ablauf aussieht.
Demo anfragenWie Sie prüfen, ob ein Verbot Sie betrifft
- Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig? Die Zuständigkeit steht auf Ihrem Beitragsbescheid. Jede BG hat Praxishilfen zu Alleinarbeit für ihre Branchen.
- Kommt eine der Tätigkeiten oben in Ihrem Betrieb vor? Silos, enge Räume, Atemschutz, Arbeiten unter Spannung, Motorsäge, Feuerarbeiten im Ex-Bereich, Absturz ohne kollektiven Schutz.
- Wenn ja: Die einschlägige DGUV-Regel nennt die Bedingung – zweite Person, Sicherungsposten, ständige Überwachung. Das gehört in die Betriebsanweisung und den Dienstplan.
- Wenn nein: Die Alleinarbeit ist zulässig und zu beurteilen. Stufe ermitteln, Meldeeinrichtung festlegen, dokumentieren.
- Bei Zweifel: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Präventionsabteilung Ihrer BG. Beides ist im Beitrag enthalten und kostet nichts extra.
Für Schritt 4 (die zulässige, zu beurteilende Alleinarbeit der Stufe „gering") ist Solavo gebaut. → App und Dashboard ansehen
So läuft das mit Solavo
Solavo ist kein Werkzeug für die verbotenen Fälle. Dort ersetzt nichts eine zweite Person. Solavo ist ein Meldesystem für die zulässige Alleinarbeit der Gefährdungsstufe „gering": Schicht starten, im festgelegten Intervall bestätigen, bei Bedarf SOS. Bleibt die Bestätigung aus, erkennt das der Server und alarmiert per SMS die Kontakte, die der Betrieb hinterlegt hat. Schichten, Check-ins und Alarme werden automatisch mit Zeitstempel protokolliert.
Was Solavo nicht ist: eine Personen-Notsignal-Anlage, und nicht die Gefährdungsbeurteilung. Solavo ist kein Notruf; alarmiert werden ausschließlich die Personen, die Ihr Betrieb hinterlegt hat.
Häufige Fragen
Nicht verboten – aber zu belegen.
Für die zulässige Alleinarbeit Ihres Betriebs zeigen wir in 30 Minuten, wie Beurteilung, Meldesystem und Nachweis zusammenpassen, unverbindlich.
Weiterlesen
Wie die Beurteilung aufgebaut ist und was hinein muss, mit Muster-Vorlage zum Herunterladen.
Was die Gefährdungsstufe entscheidet, was „willensunabhängig" heißt, wo eine App reicht.
Wann sie Pflicht ist und was hineingehört, mit Muster.
ArbSchG §§ 5, 6, 22, 25 ↗ · ArbStättV § 9 ↗ · DGUV Vorschrift 1 § 8 ↗ · DGUV Vorschrift 3 ↗ · DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.7 ↗ · DGUV Regel 103-011 ↗ · DGUV Regel 112-190 ↗ · DGUV Regel 113-004 ↗ · DGUV Regel 114-018 ↗ · DGUV Information 212-139 ↗ · BG RCI, Praxishandbuch A 1.24 ↗ · BGHM, Checkliste Alleinarbeit (06/2020) ↗ · BGN Branchenwissen, Alleinarbeit ↗ · SGB VII §§ 110, 111 ↗
Stand: 24. September 2026