Alleinarbeit in der Pflege: Was beim Hausbesuch gilt und was Sie belegen müssen
Wer im ambulanten Dienst Hausbesuche macht, arbeitet allein: in fremden Wohnungen, mit unbekannten Menschen, oft früh morgens oder spät abends. Die DGUV ordnet die ambulante Pflege der Gefährdungsstufe „gering bis erhöht" zu. Was das für Ihren Pflegedienst heißt, entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung – und die muss es dokumentieren. Diese Seite erklärt, wann Pflegearbeit als Alleinarbeit gilt, welche Maßnahmen die Berufsgenossenschaft erwartet und welchen Nachweis BGW und Aufsicht sehen wollen.
Das Wichtigste in Kürze
- Jeder Hausbesuch ist Alleinarbeit – Klientinnen und Angehörige zählen nicht als Absicherung.
- Die DGUV stuft ambulante Pflege als „gering bis erhöht" ein; welche Stufe gilt, ergibt Ihre Beurteilung je Tour.
- Der Tourenplan zeigt, wo jemand sein soll, aber nicht, ob es ihm gut geht. Das leistet nur ein Meldesystem mit Protokoll.
Gefährdungsstufe für ambulante Pflege laut DGUV Information 212-139 – welche der beiden bei Ihnen gilt, ergibt Ihre Gefährdungsbeurteilung, nicht der Branchendurchschnitt. Die drei Gefährdungsstufen erklärt
Zum Einordnen: Rund 5.300 Schreck- und Gewaltvorfälle jährlich werden der BGW als meldepflichtige Arbeitsunfälle angezeigt, bei 88 Prozent der Vorfälle mit körperlicher Verletzung. Wer allein beim Hausbesuch ist, trägt dieses Risiko ohne Zeugen. (BGW-Datenbericht, Meldejahre 2018–2022)
Was gilt
Jeder Hausbesuch ist Alleinarbeit: außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu Kolleginnen und Kollegen (DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.7.2). Die BGW zählt aufsuchende Tätigkeiten zu den Bereichen mit eigenen Gefährdungen – fehlende kollegiale Unterstützung, unberechenbares Verhalten von Klientinnen und Klienten, aggressive Tiere, ungeprüfte Geräte im Haushalt. All das gehört in die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG, § 3 DGUV Vorschrift 1) und muss dokumentiert sein (§ 6 ArbSchG).
ArbSchG §§ 5, 6 ↗ · DGUV Regel 100-001 ↗ · BGW, Aufsuchende Tätigkeiten ↗
Was oft falsch läuft
„Die Tour ist im Plan, wir wissen, wo alle sind." Der Tourenplan zeigt, wo jemand sein soll, nicht, ob es ihm gut geht. „Sie melden sich, wenn sie fertig sind." Und wenn sich niemand meldet, merkt es die Leitung am nächsten Morgen. „Bei uns ist das Stufe gering." Das darf stehen, aber nur, wenn es in der Beurteilung steht und begründet ist. Eine typische Lücke in der ambulanten Pflege ist nicht die fehlende Sorge, sondern der fehlende Nachweis, dass jemand hingesehen hat.
Was Sie belegen müssen
Dass die Alleinarbeit im Hausbesuch beurteilt wurde, welche Meldeeinrichtung daraus folgt, und dass sie im Alltag umgesetzt und überprüft wurde (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Für einen Pflegedienst konkret: wer wann allein unterwegs war, wann zuletzt bestätigt wurde, was passiert ist, als eine Bestätigung ausblieb. Bei einer Besichtigung und nach einem Vorfall zählt genau das.
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Wann Pflegearbeit Alleinarbeit ist
Fast immer. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt – so definiert es die DGUV Regel 100-001. Im ambulanten Dienst trifft das auf jeden Hausbesuch zu: Die Pflegekraft ist in einer fremden Wohnung, die nächste Kollegin ist zwei Touren entfernt, und dass ein Klient oder eine Angehörige anwesend ist, ändert daran nichts. Sie gehören nicht zum Betrieb und können im Notfall nicht als Kollegen zählen.
Auch im stationären Bereich gibt es Alleinarbeit: die Nachtwache, die allein auf einer Station ist, die Pflegekraft im Nebengebäude, die Hauswirtschaft im Keller. Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht – auch die zehn Minuten im Medikamentenraum sind Alleinarbeit, wenn niemand in Ruf- und Sichtweite ist.
Was die BGW von einem Pflegedienst erwartet
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist für Pflegedienste zuständig. Sie bietet eine Online-Gefährdungsbeurteilung speziell für ambulante Dienste an, gegliedert in drei Arbeitsbereiche: Sozialstation, unterwegs, Pflege vor Ort. Für den Bereich „aufsuchende Tätigkeiten" benennt sie Gefährdungen, die es im Betrieb selbst nicht gibt: starke emotionale Beanspruchung, nicht eingehaltene Absprachen, unberechenbares oder belästigendes Verhalten, aggressive Tiere, ungeprüfte private Geräte, mangelhafte hygienische und bauliche Bedingungen – und ausdrücklich die fehlende kollegiale Unterstützung bei Alleinarbeit.
Daraus folgt die Pflicht aus § 3 DGUV Vorschrift 1: Die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, die Arbeitsbedingungen beurteilen, Maßnahmen festlegen und dokumentieren. Ergibt die Beurteilung eine gefährliche Arbeit, verlangt § 8 Abs. 2 zusätzliche technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen.
Gering oder erhöht – was den Unterschied macht
Die DGUV Information 212-139 ordnet die ambulante Pflege der Gefährdungsstufe „gering bis erhöht" zu. Das ist keine Unentschiedenheit, sondern die Erkenntnis, dass dieselbe Tätigkeit je nach Umständen verschieden gefährlich ist. Maßstab ist: Bleibt die Person nach einem Unfall oder Übergriff handlungsfähig und kann selbst Hilfe rufen?
Für die Stufe gering – die Pflegekraft könnte im Notfall selbst zum Telefon greifen – reichen laut DGUV Meldeeinrichtungen: Mobiltelefon, zeitgesteuerte Kontrollanrufe, ein Meldesystem mit festen Intervallen, dessen Ausbleiben jemand bemerkt.
Für die Stufe erhöht – die Pflegekraft könnte nach einem Sturz, einem Übergriff oder einem medizinischen Notfall nicht mehr handlungsfähig sein – sieht die DGUV Personen-Notsignal-Anlagen mit willensunabhängigem Alarm oder eine zweite Person vor. Typische Gründe, warum ein Pflegedienst Touren oder Einsätze als „erhöht" einstufen sollte: Nachteinsätze in abgelegenen Lagen, Klienten mit bekanntem aggressivem Verhalten, psychiatrische Pflege, Einsätze, bei denen Hilfe nicht innerhalb kurzer Zeit erreichbar wäre.
Wer das entscheidet: Ihre Gefährdungsbeurteilung, mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Nicht der Branchendurchschnitt, nicht ein Anbieter – auch nicht dieser.
Was in der Praxis schiefgeht
Die meisten ambulanten Dienste haben eine Form von Kontrolle: Der Tourenplan, die Übergabe am Morgen, ein Anruf, wenn jemand nicht zur Dienstbesprechung kommt. Das Problem ist die Lücke dazwischen, nicht die Absicht. Eine Pflegekraft, die um 21:40 Uhr in der letzten Wohnung stürzt, wird nach diesem System um 7:00 Uhr am nächsten Tag vermisst. Und ein Dienst, der das Ausbleiben doch am Abend bemerkt hätte, kann es hinterher nicht belegen: Es gibt kein Protokoll, nur die Erinnerung, dass „immer jemand geschaut hat".
Nach einem Vorfall prüft die BGW, ob die Schutzpflichten erfüllt waren. Bei grober Fahrlässigkeit kann sie ihre Aufwendungen vom Pflegedienst und von den verantwortlichen Personen zurückfordern (§§ 110, 111 SGB VII). Ob es dazu kommt, entscheidet sich an dem, was der Dienst vorlegen kann: eine dokumentierte Beurteilung, eine benannte Maßnahme, ein Nachweis, dass sie an diesem Abend gelaufen ist.
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Demo anfragenWas ein Meldesystem für die ambulante Pflege können muss
Aus den Vorschriften und dem Alltag eines Pflegedienstes lässt sich ableiten, was eine Melde- und Kontrolllösung für die Stufe „gering" leisten muss:
- Ein Intervall, das zur Tour passt. Nicht „melde dich, wenn du fertig bist", sondern ein fester Abstand von 45 oder 60 Minuten, den der Dienst festlegt und der über die ganze Tour läuft, auch zwischen zwei Wohnungen.
- Kontrolle auf der Gegenseite. Das Ausbleiben muss der Dienst bemerken, nicht die Pflegekraft. Ein Handy, das im Auto liegt oder leer ist, darf nicht bedeuten, dass niemand hinsieht.
- Eine Eskalation, die abends und am Wochenende funktioniert. Wer wird zuerst informiert, die Rufbereitschaft oder die Pflegedienstleitung? Und wer, wenn die nicht reagiert? Das muss vorher feststehen, nicht um 22 Uhr entschieden werden.
- Ein SOS-Knopf, der ohne Erklärung funktioniert. In einer fremden Wohnung, mit einer Hand, ohne die Situation eskalieren zu lassen.
- Ein Protokoll pro Tour, mit Zeitstempeln für Beginn, jede Bestätigung, jeden Alarm, jede Übernahme, exportierbar für die BGW-Nachfrage oder die Besichtigung.
- Kein Tracking der Pflegekraft. Laufende Koordinaten gehören nicht in ein Meldesystem, sondern allenfalls in den SOS-Fall. Ein Dienst, der seine Mitarbeitenden ortet, verliert sie – und verstößt gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 26 BDSG, Art. 5 DSGVO).
Fehlt einer dieser Punkte, fehlt entweder der Schutz oder der Nachweis.
Solavo ist für die Stufe „gering" genau entlang dieser sechs Punkte gebaut. → App und Dashboard ansehen
Was die Aufsicht sehen will
Seit 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden jährlich mindestens fünf Prozent aller Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG) – auch Pflegedienste. Geprüft wird das Arbeitsschutzsystem, nicht ein einzelnes Blatt: Liegt die Gefährdungsbeurteilung für die aufsuchende Tätigkeit vor? Ist die Alleinarbeit darin bewertet? Welche Maßnahme wurde festgelegt? Und lässt sich belegen, dass sie umgesetzt und auf Wirksamkeit überprüft wurde (§ 3 Abs. 1 ArbSchG)?
Fehlt die Dokumentation, ist das bereits ein Bußgeldtatbestand (§ 9 ArbStättV). Ordnet die Behörde Maßnahmen an, müssen sie umgesetzt werden – sonst drohen bis zu 30.000 € (§ 25 ArbSchG). Mehr dazu auf der Seite → Alleinarbeiterschutz und → Kontrollquote 2026.
So läuft das mit Solavo
Die Pflegekraft startet ihre Tour in der App und bestätigt im Intervall, das der Dienst festgelegt hat. Das geht mit einem Tippen, auch zwischen zwei Wohnungen. Bleibt die Bestätigung aus, erkennt das der Server, nicht das Telefon: Erst kommt eine Erinnerung, dann läuft die Kulanzzeit, dann geht die SMS an die erste Stufe der Eskalationskette – die Rufbereitschaft, die Pflegedienstleitung, wen auch immer der Dienst hinterlegt hat. Ein SOS-Knopf löst die Kette sofort aus. Touren, Check-ins und Alarme werden automatisch mit Zeitstempel protokolliert und lassen sich als PDF oder Tabelle exportieren. Koordinaten werden nur übermittelt, wenn die Pflegekraft selbst SOS auslöst; über den Link in der Alarm-SMS sehen die Kontakte bei jedem Alarm zusätzlich den hinterlegten Standort aus den Stammdaten – nie eine laufende Ortung, nie im Hintergrund.
Was Solavo nicht ist: eine Personen-Notsignal-Anlage. Für Einsätze, die Ihre Beurteilung als „erhöht" einstuft, sieht die DGUV Hardware mit willensunabhängigem Alarm vor. Was Solavo nicht abnimmt: die Gefährdungsbeurteilung. Sie bleibt Aufgabe des Dienstes. Und Solavo ist kein Notruf; alarmiert werden ausschließlich die Personen, die Ihr Dienst hinterlegt hat.
Häufige Fragen
Sehen Sie es an Ihrer eigenen Tour.
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Weiterlesen
Wie die Beurteilung aufgebaut ist und was hinein muss, mit Muster-Vorlage zum Herunterladen.
Warum nachts dieselbe Tätigkeit anders zu bewerten ist.
Was die Gefährdungsstufe entscheidet, was „willensunabhängig" heißt, wo eine App reicht.
ArbSchG §§ 3, 5, 6, 21, 25 ↗ · ArbStättV § 9 ↗ · DGUV Vorschrift 1 §§ 3, 8 ↗ · DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.7.2 ↗ · DGUV Information 212-139 ↗ · DGUV Regel 112-139 ↗ · ASR A4.3 ↗ · BGW, Aufsuchende Tätigkeiten ↗ · SGB VII §§ 110, 111 ↗ · BDSG § 26 ↗ · DSGVO Art. 5 ↗
BGW, Gewalt und Aggression in den Branchen der BGW (2018–2022) ↗
Stand: 24. September 2026