Alleinarbeit bei Zeitarbeit und Fremdfirmen: „Das ist nicht unser Mitarbeiter“ schützt niemanden
Die Leihkraft, die allein die Spätschicht im Lager übernimmt. Die Reinigungsfirma, deren Beschäftigte nachts allein durch Ihr Gebäude gehen. In beiden Konstellationen arbeitet jemand allein, der zwei Unternehmen zugleich zuzuordnen ist. Genau dort entstehen typische Lücken im Arbeitsschutz: Jeder denkt, der andere kümmert sich. Das Gesetz denkt anders: Bei Leiharbeit gehen die Arbeitsschutzpflichten für die Tätigkeit auf den Entleiher über (§ 11 Abs. 6 AÜG), und bei Fremdfirmen verpflichtet § 8 ArbSchG beide Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Diese Seite sortiert, wer was schuldet und was beide Seiten vereinbaren sollten, bevor jemand allein ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Leiharbeit gelten die Arbeitsschutzpflichten des Entleihers – die Leihkraft ist abzusichern wie eine eigene (§ 11 Abs. 6 AÜG).
- Bei Fremdfirmen sichert jeder Arbeitgeber die eigenen Leute – und beide müssen sich abstimmen (§ 8 ArbSchG).
- Gefährlich ist die Annahme, der andere kümmere sich. Eine schriftliche Regelung klärt, wer zuständig ist.
Bei Leiharbeit unterliegt die Tätigkeit den Arbeitsschutzvorschriften des Entleihers – dessen Pflichten gelten, als wäre die Leihkraft die eigene. „Die kommt doch von der Zeitarbeitsfirma“ ist keine Verteidigung. Die Grundpflichten im Überblick
Was gilt
Leiharbeit: Die Tätigkeit im Einsatzbetrieb unterliegt dem Arbeitsschutzrecht des Entleihers (§ 11 Abs. 6 AÜG) – Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung am Arbeitsplatz und Maßnahmen für Alleinarbeit sind seine Aufgabe; der Verleiher bleibt als Arbeitgeber in der Grundverantwortung. Fremdfirmen: Jeder Arbeitgeber sichert seine eigenen Beschäftigten ab; beide müssen zusammenarbeiten und sich über Gefahren unterrichten (§ 8 ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1).
Was oft falsch läuft
Die Leihkraft bekommt die Einzelschicht, die sich die Stammbelegschaft nicht mehr zumutet. Die Unterweisung zur Meldekette, die jeder Stammkraft selbstverständlich zusteht, bekommt sie nicht. Die Fremdfirma schickt ihre Reinigungskraft ins fremde Gebäude, dessen leere Flächen und tote Winkel niemand ihr erklärt hat. Und wenn etwas passiert, zeigen zwei Unternehmen aufeinander – vor einer Berufsgenossenschaft, die beide Akten zieht.
Was Sie belegen müssen
Als Entleiher: dass die Alleinarbeit der Leihkraft beurteilt, die Maßnahme eingerichtet und die Unterweisung erfolgt ist – wie bei eigenen Beschäftigten. Als Dienstleister: die eigene Beurteilung und das laufende Meldesystem. Als Auftraggeber: die Unterrichtung über die Gefahren des Hauses und die Abstimmung (§ 8) – am besten schriftlich im Vertrag.
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Leiharbeit: Der Entleiher schuldet, was er eigenen Beschäftigten schuldet
§ 11 Abs. 6 AÜG stellt klar: Die Tätigkeit der Leihkraft unterliegt den für den Einsatzbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften; die Pflichten des Arbeitgebers obliegen insoweit dem Entleiher. Für Alleinarbeit heißt das konkret: Der Entleiher beurteilt die Situation (§ 5 ArbSchG – seine Gefährdungsbeurteilung muss die Leihkraft in der Einzelschicht kennen), stellt die Meldeeinrichtung, nimmt die Person in die Eskalationskette auf und unterweist sie am Arbeitsplatz – im selben Umfang wie eine Stammkraft, vor dem ersten Einsatz.
Der Verleiher ist damit nicht aus der Pflicht: Er bleibt Arbeitgeber, wählt Einsätze mit aus, muss sich über die Bedingungen informieren und darf seine Beschäftigten nicht in Einsätze geben, deren Absicherung erkennbar fehlt. In der Praxis gehört die Alleinarbeitsfrage deshalb in die Überlassungsvereinbarung: Gibt es Einzelschichten? Welche Meldeeinrichtung gilt? Wer unterweist wann?
Das perfide Muster, das beide kennen sollten: Einzelschichten landen leicht bei den Menschen mit der schwächsten Verhandlungsposition – neu, befristet, geliehen. Genau diese Menschen kennen das Gebäude am schlechtesten und die Meldekette gar nicht. Die Beurteilung, die das ignoriert, beurteilt am Risiko vorbei.
Fremdfirmen: Zwei Arbeitgeber, eine Baustelle, eine Abstimmungspflicht
Bei Dienst- und Werkverträgen – Reinigung, Bewachung, Wartung – bleibt jeder Arbeitgeber für die eigenen Leute verantwortlich: Der Dienstleister beurteilt die Alleinarbeit seiner Beschäftigten und stellt das Meldesystem. Aber § 8 ArbSchG verpflichtet beide Seiten zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Unterrichtung über Gefährdungen; § 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt bei möglicher gegenseitiger Gefährdung Abstimmung und erforderlichenfalls eine koordinierende Person.
Für Alleinarbeit übersetzt sich das in vier Fragen, die in den Vertrag oder ein Übergabeprotokoll gehören: Welche Gefahren hat das Haus, die der Dienstleister kennen muss (Anlagen, gesperrte Bereiche, nächtliche Besonderheiten)? Wie kommen Rettungskräfte nachts ins Gebäude – wer hat Schlüssel, wo ist die Adresse eindeutig? Wen erreicht die Eskalationskette des Dienstleisters auf Auftraggeberseite, wenn es das Haus betrifft? Und: Darf der Auftraggeber den Nachweis sehen, also das Protokoll, das belegt, dass die zugesagte Absicherung läuft?
Die letzte Frage ist zugleich die kommerzielle: Auftraggeber, die § 8 ernst nehmen, fragen nach genau diesem Nachweis. Ein Dienstleister, der ihn liefern kann, beantwortet die Ausschreibungsfrage, an der andere vorbeischreiben.
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Demo anfragenCheckliste: Die Schnittstelle sauber geregelt
- Steht Alleinarbeit im Vertrag? Überlassungsvereinbarung bzw. Dienstleistungsvertrag benennen, ob Einzelschichten vorkommen und wer die Meldeeinrichtung stellt.
- Kennt die Beurteilung die Fremden? Die Gefährdungsbeurteilung des Entleihers erfasst Leihkräfte ausdrücklich; die des Dienstleisters erfasst das fremde Objekt nach Einweisung.
- Ist vor dem ersten Alleineinsatz unterwiesen – am Arbeitsplatz, zur konkreten Meldekette, dokumentiert, in einer verstandenen Sprache?
- Funktioniert die Rettung im fremden Gebäude? Adresse, Zugang, Schlüssel, Ansprechperson nachts – schriftlich, nicht mündlich.
- Sind die Ketten verknüpft? Die Eskalation des Dienstleisters kennt den Notfallkontakt des Hauses; der Entleiher hat die Leihkraft in der eigenen Kette.
- Ist der Nachweis vereinbart? Wer darf das Protokoll sehen, in welchem Turnus, in welcher Form.
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So läuft das mit Solavo
Solavo unterscheidet nicht zwischen Stamm- und Leihkraft. Genau das ist der Punkt: Wer die Schicht startet, läuft mit demselben Intervall, derselben Kette, demselben Protokoll. Bleibt ein Check-in aus, wird alarmiert. Der Entleiher nimmt Leihkräfte wie eigene Beschäftigte auf; der Dienstleister legt je Kundenobjekt eine Kette an, in der auch der Notfallkontakt des Auftraggebers stehen kann. Er braucht dafür keine App, nur die SMS mit dem Übernahme-Link. Das Protokoll je Standort ist der Nachweis für beide Seiten: für die eigene BG und für den Auftraggeber, der nach § 8 fragt. Koordinaten werden nur übermittelt, wenn die Person selbst SOS auslöst; über den Übernahme-Link sehen die Kontakte bei jedem Alarm zusätzlich den hinterlegten Standort aus den Stammdaten – nie eine laufende Ortung, nie im Hintergrund.
Was Solavo nicht abnimmt: die Pflichtenteilung selbst. Beurteilung, Unterweisung und die vertragliche Regelung der Schnittstelle bleiben Sache der beteiligten Unternehmen. Und Solavo ist kein Notruf; alarmiert werden ausschließlich die hinterlegten Kontakte.
Häufige Fragen
Zwei Firmen, eine klare Regel.
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Weiterlesen
Wie die Beurteilung aufgebaut ist und was hinein muss, mit Muster-Vorlage zum Herunterladen.
Warum nachts dieselbe Tätigkeit anders zu bewerten ist.
Definition, Arbeitgeberpflichten, die drei Gefährdungsstufen der DGUV und was die Aufsicht sehen will. Die Seite, mit der man anfängt.
AÜG § 11 Abs. 6 ↗ · ArbSchG §§ 3, 5, 6, 8, 12 ↗ · DGUV Vorschrift 1 §§ 3, 6, 8 ↗ · DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.7.2 ↗ · DGUV Information 212-139 ↗ · SGB VII §§ 110, 111 ↗
Stand: 24. September 2026